AGB
u-motions GmbH
Schauenburgstraße 17
76135 Karlsruhe
1. Allgemeines
Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers. Das gilt auch für alle weiteren Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistung aus dem Auftrag durch den Besteller werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt.
2. Leistung – Leistungsumfang
Der Umfang unserer vertraglichen Leistungen und unserer Vergütung ergibt sich aus der Vereinbarung auf der Basis unseres schriftlichen Angebots. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen oder den Preis verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspartner und müssen unverzüglich schriftlich festgehalten werden.
Die Auswahl der von uns vorgeschlagenen Veranstaltungs-orte, Künstler, Lieferanten und Subunternehmer erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Besteller. Wünscht der Besteller, dass wir in seinem Namen und auf seine Rechnung Dritten gegenüber rechtlich wirksame Erklärungen abgeben sollen, werden wir das erst dann tun, wenn uns der Besteller ausdrücklich schriftlich beauftragt und uns eine entsprechende schriftliche Vollmacht im Original übergeben hat. Dies trifft insbesondere auf Erklärungen gegenüber Behörden und den Abschluss von Verträgen über Veranstaltungs-orte, mit Künstlern, Lieferanten, Caterern oder Gastronomiebetrieben zu.
3. Vergütung
Alle unsere Rechnungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und ist nur zulässig nach vollständigem Ausgleich unserer älteren, fälligen Rechnungen einschließlich vereinbarter Abschlagszahlungsanforderungen. Liegen zwischen Auftragserteilung und Veranstaltungszeitpunkt mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, Änderungen auftragsbezogener Kosten auch im Fall einer Pauschalpreisvereinbarung an den Besteller weiter zu geben.
Alle Preise sind sofern nicht anders beschrieben Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Steuer. Wenn nicht anders vereinbart werden Fahrt- und Übernachtungskosten vom Besteller übernommen.
Ebenso verpflichtet sich der Besteller während des Auf- und Abbaus ebenso wie während der Veranstaltung für Personal, Lieferanten und Künstler Essen und Getränke in einem üblichen Rahmen zu stellen. Sollte der Besteller dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so sind wir berechtigt die entsprechenden Kosten zu berechnen.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Besteller nicht zu. Der Besteller kann gegenüber unseren Zahlungsforderungen nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
4. Angebotserstellung
Lädt der Besteller uns zur Erstellung eines Angebots (Präsentation) ein und erfolgt die Vergabe des Auftrages nicht an uns, sind wir berechtigt, für unsere Leistung ein angemessenes Honorar zu verrechnen. In jedem Fall bleibt die erbrachte Konzeption unser geistiges Eigentum. Der Besteller ist nicht berechtigt diese ohne Beauftragung für die angefragte oder andere Veranstaltungen zu verwenden.
5. Auftrag
Bei Beauftragung sind wir berechtigt unsere Agenturleistungen nach Tagessätzen entsprechend unserer Preisliste abzurechnen. Sonderpreise bei der Buchung von Komplettveranstaltungen sind nur gültig sofern diese auch komplett gebucht werden. Vom Kunden veranlasste Mehrarbeiten können in jedem Fall auch nachträglich entsprechend der Preisliste abgerechnet werden.
6. Kündigung
Der Besteller ist berechtigt das Vertragsverhältnis mit uns jederzeit zu kündigen. Wir sind jederzeit berechtigt, aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn der Besteller trotz Nachfristsetzung vereinbarte Zahlungen nicht erbringt oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Soweit der Auftrag aus Gründen gekündigt wird, die in der Sphäre des Bestellers liegen, ist er verpflichtet, das mit uns vereinbarte Entgelt für den gesamten Auftrag zu zahlen, abzüglich der Aufwendungen, die wir aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses ersparen. Agenturleistungen werden im Kündigungsfall immer nach dem tatsächlichen Aufwand auf Grundlage der gültigen Tagessätze abgerechnet.
Rabatte oder Sonderpreise, die in Bezug auf Komplettpakete gewährt wurden behalten nur ihre Gültigkeit, wenn diese Komplettpakete ebenfalls gebucht wurden.
7. Mietgegenstände
Von uns gemietete oder durch Beauftragung vom Besteller durch uns verwendete Gegenstände (im weiteren Equipment genannt) dürfen nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und im Rahmen üblicher Benutzung verwendet werden. Die Verantwortung für das Equipment und dessen Zustand nach der Veranstaltung liegt beim Besteller. Er trägt gegebenenfalls die Kosten um das Equipment zu reinigen oder wiedereinsatzfähig zu machen.
Die Haftung für das Equipment durch den Besteller beginnt ab Abholung bei uns bzw. Anlieferung beim Besteller (Aufbaubeginn) und endet mit Rückgabe bei uns oder Rücktransport vom Besteller (Abbauende).
Schäden, die während der Miet- bzw. Veranstaltungszeit (Aufbaubeginn bis Abbauende) an dem Equipment entstanden sind und nicht durch unsere Mitarbeiter verursacht wurden, sowie Abnutzungserscheinungen, die nicht durch ihren gewöhnlichen Gebrauch entstanden sind, hat uns der Besteller zu ersetzen.
Bei Verlust oder Totalausfall des Equipments ersetztder Besteller den Wiederbeschaffungswert des Equipments bzw. den Wert eines vergleichbaren Geräts / Equipments. Dem Mieter steht dabei frei innerhalb von vier Wochen nach Verlust / Totalausfall einen geringeren Wiederbeschaffungswert nachzuweisen.
Der Besteller ist verpflichtet, das allgemeine mit dem jeweiligen Equipment verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Veranstalterhaftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern bzw. durch seine bestehenden Versicherungsleistungen abzudecken. Außerdem ist er verpflichtet alle nötigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und deren Auflagen bzw. Vorschriften zu erfüllen. Der Besteller haftet bei Verschulden für alle Folgeschäden und Kostenaufwendungen, die aus der Unnutzbarkeit der Mietsache folgen (Diebstahl der Mietsache und dadurch Mietausfälle, Anschaffung von Ersatzgeräten usw.).
7. Mietzelte, Bühnen und Sonderbauten
Für die Überlassung von Zelten, Bühnen und Sonderbauten gelten ergänzend die nachstehenden besonderen Bedingungen:
Soweit für die Erstellung und die Benutzung unserer Zelte, Bühnen und Sonderbauten behördliche Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) erforderlich sind, sind sie vom Besteller zu veranlassen.
Alle behördlichen Auflagen bei der Gebrauchsabnahme hinsichtlich der Zelte, Bühnen und Sonderbauten sind vom Besteller zu vertreten und zu erfüllen. Sämtliche Abgaben und Gebühren trägt der Besteller.
Die Vermietung der Zelte, Bühnen und Sonderbauten erfolgt ohne Notausgangsbeschilderung und Feuerlöscher, da diese ggf. mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde individuell abgestimmt werden müssen und deshalb bauseits durch den Besteller zu stellen sind.
Wir gehen bei Überlassung unserer Zelte, Bühnen und Sonderbauten davon aus, dass der Besteller über ein ebenes, gut verdichtetes, für die Aufstellung der Zelte, Bühnen und Sonderbauten geeignetes Gelände verfügt und der Aufstellort mit den Fahrzeugen für den Transport problemlos direkt angefahren werden kann. Soweit Arbeiten zum Ausgleich ungünstiger Platzverhältnisse (z.B. Entfernung Abladeort zu Aufstellort, Gefälle, Tragfähigkeit des Untergrundes, seitliche Verkleidung des Fußbodenunterbaus) erforderlich werden, sind wir grundsätzlich bereit, diese im Rahmen des Möglichen gegen gesonderte Vergütung durchzuführen.
Die Anordnung der Zelte, Bühnen und Sonderbauten, Zufahrtsmöglichkeiten oder Versorgungsleitungen im Grund, sind bei einer Ortsbegehung vor Auftragsbestätigung durch den Besteller eindeutig anzuzeigen. Ein Erdleitungsplan ist vom Besteller spätestens zwei Tage vorher zu stellen. Sollten wider Erwarten diverse Kabelleitungen und Rohre im Erdreich verlegt sein und bei der Montage der Zelte, Bühnen und Sonderbauten beschädigt werden, stellt uns der Besteller von jeder Haftung frei.
Für Flurschäden, die während des An- und Abtransportes bzw. während der Auf- und Abbauphase der Zelte, Bühnen und Sonderbauten (z.B. durch Verankerung), auf Wegen, Rasenflächen, an Bäumen oder sonstigem Untergrund entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Der Besteller stellt uns von jeder Haftung gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke frei.
Bei aufkommendem Sturm sind vom Besteller folgende Maßnahmen zu ergreifen:
bei Zelten sind die Planen sofort zu schließen, bei Bühnen und Sonderbauten die Verplanungen zu lösen und weitere, erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
8. Endreinigung
Eine Endreinigung des Veranstaltungsortes sowie die Entsorgung des angefallenen Unrats hat der Besteller zu veranlassen. Der Besteller hat für die Auf- und Abbauphase rechtzeitig für freie Zufahrten und ein geräumtes Aufbaugelände zu sorgen.
Wartezeiten und sonstige Aufwendungen, die durch ein nicht geräumtes (z.B. Schnee) oder blockiertes Gelände (z.B. geparkte PKW) entstehen, werden von uns berechnet. Sämtliches Leergut und Transportmaterial, wie z.B. Packkisten, Gitterboxen usw., muss in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort kostenfrei und sicher gelagert werden können.
9. Termine
Wenn nichts Anderes vereinbart, erfolgen die Anlieferung und der Abtransport aller unserer Gegenstände, insbesondere unserer kompletten Zeltanlage und des Zubehörs zu den von uns festgesetzten und verbindlichen Terminen. Das gilt auch bei vereinbarter Selbstabholung und Rücklieferung durch den Besteller. Die von uns an den Besteller mitgeteilten Montageund Transporttermine gelten auch hinsichtlich der Mietzeit als Bestandteil des Mietvertrages.
Bedingen höhere Gewalten wie z.B. Überschwemmung, starker Schneefall oder Unfall während des Transportes eine nicht rechtzeitige Fertigstellung bzw. Rückbau der von uns zu liefernden Zeltanlage und/oder Equipments, so stellt der Besteller uns von jeglicher Haftung frei.
10. Haftung
Wir haften dem Besteller nur dann auf Schadensersatz, wenn uns oder unseren Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
Diese Freizeichnung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus der Übernahme einer Garantie durch uns oder aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen diese Freizeichnung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich der Natur des uns erteilten Auftrages ergeben, so einschränken würde, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Geschäftsführer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11. Versicherung
Alle Schäden, die während der Mietzeit an den eingesetzten Gegenständen, insbesondere bei Zelte, Bühnen und Sonderbauten entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Für Beschädigungen der eingesetzten Gegenstände, für Diebstahl, für die Zelte, Bühnen und Sonderbauten bei Sturm und für eingebrachte Gegenstände besteht keine Versicherung. Der Besteller hat hierfür das Risiko voll zu tragen.
Wir bieten dem Besteller an, ihm für die Veranstaltung auf entsprechenden schriftlichen Wunsch nach Möglichkeit zumindest eine ausreichende Veranstalter-Haftpflichtversicherung zu vermitteln. Diese deckt aber nur eingeschränkt die Schäden an den eingesetzten Gegenständen. Die Kosten einer solchen Versicherung sowie etwaiger weiterer von ihm gewünschter Policen trägt der Besteller.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Besteller und uns ist - soweit der Besteller Kaufmann oder ihm gemäß § 32 ZPO gleichgestellt ist – Karlsruhe.
13. Nebenabreden
Angebote, Kostenvoranschläge und Pläne dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weiter gegeben werden. Sollte eine oder mehrere der in diesen AGB enthaltenen Klauseln rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.